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NÄSSESCHÄDEN IN DER WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG!

WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG:

Seit längerer Zeit besteht in der Wohngebäudeversicherung eine Rechtsunsicherheit darüber, ob Nässeschäden aufgrund undichter Fugen zu regulieren sind oder nicht.

In unseren Versicherungsbedingungen ist folgendes geregelt:

NÄSSESCHÄDEN

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungs- anlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.

Der Bundegerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.10.2021 entschieden, dass ein Gebäudeversicherer für Nässeschäden, die durch Leitungswasser, das aus undichten Silikonfugen ausgetreten ist, nicht leisten muss. Begründet wurde dies damit, dass eine Silikonfuge keine Verbindung mit dem Rohrsystem des Gebäudes hat und somit die bedingungsgemäße Voraussetzung für einen versicherten Nässeschaden nicht vorliegt.

Fazit: Der Versicherer braucht in diesen Fällen nicht regulieren.

Diese Situation ist und war für uns unbefriedigend.

Wir haben deshalb eine Erweiterung unserer „Besonderen Bedingungen“ zu den Wohngebäude-Versicherungsbedingungen CV-VGB 1.0 vorgenommen.

Dort wurde der § 8 eingefügt. Darin ist nun geregelt:

§ 8         Nässeschäden durch defekte Fugen und Abschluss-Abdichtungen bei Einrichtungen von Sanitäranlagen

1.             In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 3 CV-VGB 1.0 werden auch Schäden ersetzt, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig aus defekten Fugen oder Abdichtungen der mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung funktional verbundenen sonstigen sanitären Einrichtungen austritt. Dies gilt, wenn die Fugen oder Abdichtungen als Teil einer einheitlichen funktionalen Einheit anzusehen sind.

2.            Als funktionale Einheiten gelten Duschkabinen oder (bodengleiche) Duschen mit ihre Zu- und  Abflusseinrichtungen, Armaturen mit Waschbecken oder Badewannen und den zugehörigen   Ablaufeinrichtungen.

Im Leistungspaket „Komfort“ ist die Entschädigung auf 2.500 € je Schadensfall begrenzt,

im Leistungspaket „Premium“ auf 7.000 €

Diese Regelung werden wir auch auf die Verträge anwenden, die noch nicht auf die neuen Bedingungen CV-VGB 1.0 umgestellt sind.

VGB 2008: generell bis 2.500,00 €

CV-VGB 1.0 „Komfort“: bis 2.500 €

CV-VGB 1.0 „Premium“: bis 7000 €

Mit dieser Regelung haben wir die Unsicherheit, die bezüglich des Umgangs mit „den undichten Silikonfugen“ bestand, für unsere Mitglieder beseitigt.

 Wenn Sie noch Fragen haben oder zu einer Umstellung Ihres Vertrages in die aktuellen Bedingungen CV-VGB 1.0 beraten werden möchten: sprechen Sie uns an, wir sind gern für Sie da.